§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Zeitbörse Kassel“.
- Sitz des Vereins ist Kassel. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden. Nach Eintragung erhält er den Zusatz „e.V.“
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Organisation eines Tauschrings zur geldlosen Verrechnung von gegenseitigen Hilfeleistungen seiner Mitglieder. Der Verein gründet sich als Nachfolger des Tauschringes „Die Zeitbörse“, Kassel.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Organisation und Durchführung von Bildungsarbeit für Jugendliche und SeniorInnen. Er führt Maßnahmen durch, die zur gesellschaftlichen Integration von benachteiligen Gruppen wie Senioren/innen, Menschen mit Behinderungen oder Lernschwierigkeiten, MigrantInnen, Alleinerziehenden u.ä. führen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein unterstützt durch die Organisation von sozialen Netzen hilfsbedürftige Menschen in Armut und sozialer Isolation und fördert die Integration ausländischer Mitbürger/innen.
- Der Verein fördert den Umweltschutz unter Anderem durch die Vermittlung Ressourcen sparender Reparaturen, den Verleih und die Weiternutzung von Gebrauchsgegenständen.
- Der Verein fördert die Beratung von gesunden Lebensweisen und dient somit der öffentlichen Gesundheit.
- Der Verein fördert auch neue Formen der Nachbarschaftshilfe bzw. die Wiederbelebung derselben in größerem Umfang in der Region Kassel und Umgebung.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
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- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person werden, die einen entsprechenden Antrag stellt, die Ziele des Vereins unterstützt und die Satzung schriftlich anerkennt.
Jugendliche unter 18 Jahren können mit Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters Mitglied werden. Mit der Unterzeichnung des Aufnahme-Antrages wird der Antragsteller Vereinsmitglied, sofern der Vorstand keine Einwände erhebt. - Jedes Mitglied hat einen Beitrag entsprechend des als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Beschlussprotokolls zu zahlen. Änderungen der Höhe des Beitrages sind von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
- Die Mitgliedschaft endet
- bei Austritt mit Ablauf des übernächsten Monats.
- bei Tod des Mitgliedes oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
- bei Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens durch den Vorstand:
- Der Ausschluss wird schriftlich begründet und zugestellt.
- Binnen eines Monats kann beim Vorstand Berufung eingelegt werden.
- Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- bei Austritt oder Ausschluss muss das Mitgliedskonto ausgeglichen werden.
- Eventuell vorhandene Zeitguthaben können bis Ablauf des übernächsten Monats verbraucht, einem anderen Mitglied oder der Zeitbörse übertragen werden.
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- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person werden, die einen entsprechenden Antrag stellt, die Ziele des Vereins unterstützt und die Satzung schriftlich anerkennt.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
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- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
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§ 6 Vorstand
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- Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder sind zur Geschäftsführung und Vertretung nach außen einzeln berechtigt. Bei Eingehung von Dauerschuldverhältnissen sind nur jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
- Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird ein Nachfolger bis zum Ende der Wahlperiode vom Restvorstand berufen.
- Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Arbeit, insbesondere in Bezug auf das abgelaufene Kalenderjahr zu legen. Er gibt jeweils einen Jahresabschlußbericht.
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§ 7 Mitgliederversammlung
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- Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens 2 Wochen vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beschluss über den Finanzplan,
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
- Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
- Beschlüsse eines Mitglieds gegen Ausschluss durch den Vorstand
- Wahl des Vorstandes
- Auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 Prozent der Mitglieder beruft der Vorstand unter Angabe der Tagesordnung außerordentliche Mitgliederversammlungen ein.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst und bedürfen der Schriftform (Protokoll). Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer und einem Vorstand zu unterschreiben.
- Jedes Mitglied ist stimmberechtigt, eine Übertragung zur Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
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§ 8 Beiträge und Finanzen
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- Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Zur Entwicklung neuer gesellschaftlicher Ansätze oder besserer Integrationsmöglichkeiten benachteiligter Gruppen kann der Verein Projekte durchführen.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, ihre Fälligkeit und Ermäßigungen für benachteiligte Gruppen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
- Im Einzelfall kann der Vorstand auf Antrag eine Herabsetzung bzw. Befreiung von der Beitragspflicht beschließen.
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
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§ 9 Auflösung des Vereins
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- Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines mit 3/4-Mehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e.V. – fab, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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Kassel, den 11.12.2007